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Kanzlei für Handelsrecht und Vertriebsrecht, horak Rechtsanwälte, Hannover/ Berlin/ Bielefeld/ Bremen/ Düsseldorf/ Frankfurt/ Hamburg/ München/ Stuttgart

Wir begleiten und beraten Sie als Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter, Unternehmer oder Einkäufer, Vertriebsmitarbeiter, Vertragshändler, Makler, Franchiseunternehmen und Handelsvertreter in sämtlichen Phasen des wirtschaftlichen Handelns. Natürlich beraten wir Sie auch als Prokurist, Spediteur, Transporteur, Einführer, Ausführer uvam zu allen Fragen des Handelsrechts, des internationalen Handelsrechts (z.B. zum Zollrecht) und angrenzenden Themen. Dabei vertreten wir Sie bzw. verhandeln gleichermassen vor Behörden und Gerichten sowie mit inländischen und ausländischen Geschäftspartnern. Komplexe Vertragsgestaltungen mit internationalem Hintergrund gehören dabei ebenso zu unserem Tagesgeschäft, wie die Erstellung von AGB und deren Einbindung in Ihre Unternehmensprozesse. Dabei helfen wir Ihnen sowohl als Startup, KMU als auch die Rechtsabteilung von Grossunternehmen unterstützend.

Handelsrecht Handelsvertreter Frachiserecht AnwaltHandelsrecht

Das Handelsrecht ist das Sonderrecht der Kaufleute. Wichtigste gesetzliche Regelung stellt das Handeslgesetzbuch (HGB) dar. Immer, wenn ein Kaufmann geschäftlich tätig wird, findet das HGB Anwendung. Viele Auslegungsfragen werden zudem durch das Handelsgewohnheitsrecht/ Handelsbräuche gelöst.

Das deutsche Handelsrecht ist aus deutschen Stadtrechten hervorgegangen und stark beeinflusst vom italienischen und französischen Handelsrecht. Zum Handelsrecht. wird teils auch das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes, das Wertpapierrecht und das Bank- und Börsenrecht gerechnet.

Kanzleiprofil

horak Rechtsanwälte begleitet Sie durch das gesamte Handelsrecht. Dabei streben wir eine dauerhafte Beziehung zu Ihnen an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit unserer Leistungen basiert.

Natürlich beraten wir mittelständische Unternehmen, Konzerne, Institutionen der Wirtschaft und öffentlich-rechtliche Körperschaften unterschiedlicher Grössenordnungen sowie Privatpersonen. Das ist auch gut so. Wir bieten jedoch mehr.

Unser Profil wird durch unsere Anwälte geprägt. Wir sind Dienstleister. Fachliche Kompetenz, fundierte Ausbildung, kontinuierliche Weiterbildung und Erfahrung bilden unsere Grundlage. Spezialisierung, verzweigte Branchen- und Fachkenntnisse sowie Kreativität sind individuell ausgeprägte Züge unserer Anwälte von der Beratung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Frühzeitige Rechtsberatung ermöglicht Ihnen rechtlich abgesicherte Aktivitäten. Im Streitfall stehen wir auch alternativen Lösungswegen jenseits der handelsrechtlichen Forderungsdurchsetzung pragmatisch gegenüber.

Unserer Anwälte üben ihren Traumberuf aus. So lässt sich perfekte Beratung bei höchstem Qualitätsanspruch mit Ihrer persönlichen Betreuung in unserem Hause verbinden.

Anwalt Handelsrecht HannoverWir ergänzen uns gegenseitig und wir haben ein Ziel: Ihren Erfolg. Sie haben Pläne oder Ideen und wünschen sich einen zuverlässigen Partner für die Umsetzung? Schildern Sie uns Ihre Fragestellung, und wir bieten Ihnen Ihren persönlichen Ansprechpartner. Selbstverständlich ist Ihr Ansprechpartner für Sie auch tatsächlich “ansprechbar” - das Kommunikationsmittel können Sie wählen. Ihr Anwalt ist für Sie da und begleitet alle nötigen Schritte auf dem Weg zu Ihrem Erfolg. Ihr Ziel ist unser Ziel.

Vertretungsberechtigung

Die Rechtsanwälte sind bei allen Gerichten (alle Amts-, Land- und Oberlandesgerichten sowie alle Bundesgerichte mit Ausnahme des BGH in Zivilsachen) vertretungsberechtigt. Natürlich begleiten wir unsere Mandanten auch vor dem EGMR (europäisches Gericht für Menschenrechte), dem EuG (europäisches Gericht 1. Instanz), dem EuGH (europäischer Gerichtshof) und vielen weiteren nationalen und internationalen Behörden und Schiedsgerichten.

Handelsrechtliche Themen:

Vertriebsverträge und Vertriebsrecht

Das Vertriebsrecht innerhalb Deutschlands oder der EU sowie dem Exportgeschäft als auch bei Import von Waren - gerade aus Drittstaaten wie China, Indien, der Türkei, Indonesien aber auch den USA - kommt der vertraglichen Ausgestaltung eine wichtige Rolle zu.

Folgende Rechtsdienstleistungen im Vertriebsrecht bieten wir unseren Mandanten:

  • Planung, Entwurf, Prüfung und Optimierung von Vertriebsverträgen und -systemen;
    • Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
    • Einkaufs- und Lieferbedingungen
    • Import- und Exportlieferverträgen
    • Rahmenverträgen
  • Prüfung aller vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche (z.B. Unterlassungsansprüche, Provisionsansprüche, Ausgleichsansprüche gem.  § 89b HGB, Auskunftsansprüche,Buchauszugsansprüche, Ansprüche aus Kartellrecht, Schadensersatzansprüche);
  • Durchsetzung der Rechte bei Vertragsbruch oder Rechtsbruch des Partners:
    • Prozessführung im In- und Ausland,
    • Vertretung in internationalen Schiedsverfahren,
    • Vollstreckung im In- und Ausland.
  • Begleitung in allen Phasen der Vertragsverhandlung
  • Verteidigung gegen unberechtigte Ansprüche
  • taktische Beratung und Vertretung.

Handelsvertreter/ Vertragshändler

In den §§ 84 bis 92 c des Handelsgesetzbuches (HGB) werden die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen Unternehmens geregelt. Handelsvertreter ist gemäß § 84 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Selbständig ist, wer im wesentlichen seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann und eigenes unternehmerisches Risiko trägt, also nicht ein "angestellter Reisender". Handelsvertreter gibt es in allen denkbaren Branchen und Unternehmensbereichen unabhängig von der Art der Rechtsform, z.B. auch als OHG, KG oder GmbH. Für das Vorliegen einer Handelsvertretereigenschaft ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und des Handelsvertretervertrages maßgeblich und nicht die Bezeichnung durch die Parteien. Auch Personen, die nicht die Bezeichnung "Handelsvertreter" verwenden, sind als Handelsvertreter anzusehen, wenn die Merkmale eines Handelsvertreters erfüllt sind:

  • Ständige Vertragsbeziehung zum vertretenen Unternehmen
  • Vermittlung / Abschluss von Geschäften und Kundenbetreuung im Namen und für Rechnung des vertretenen Unternehmens
  • Selbständigkeit (eigenes Gewerbe, Unternehmer- bzw. Kostenrisiko, Gewerbesteuer)
  • Freie Gestaltung der Tätigkeit und freie Bestimmung der Arbeitszeit (Weisungsfreiheit)
  • Auszahlung des Entgelts ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben

Internationales Handelsrecht

Mit dem Auslandsgeschäft werden nicht nur Güter in andere Länder transportiert oder aus anderen Ländern importiert - man betritt auch einen anderen Rechtsraum. Wer vor unliebsamen Überraschungen sicher sein will, sollte bereits im Vorfeld alle Verträge möglichst rechtskonform gestalten.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Ein in vielen Vertragswerken anzufindendes Wettbewerbsverbot kann unter den Voraussetzungen der §§ 74 ff. HGB auch für eine gewisse Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart werden. Die Vorschriften sind nicht nur für kaufmännische Angestellte anzuwenden, sondern gelten unmittelbar nach § 110 GewO auch für alle anderen Arbeitnehmer. Sie sind nicht unmittelbar für vertretungsberechtigte Organmitglieder anwendbar. Abgesehen von formellen Voraussetzungen bedarf das Wettbewerbsverbot einer zu gewährenden Entschädigung und zeitlich maximal zwei Jahre seit Beendigung des Dienstverhältnisses dauern (§ 74a Abs. 1 S. 3 HGB). Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind, kommt häufig Nichtigkeit der Klauseln oder aber auch ein Wahlrecht des Verpflichteten in Betracht.

Kaufmann/ Kauffrau

Das HGB findet ohne Einschränkung auf Kaufmänner/ Kauffrauen Anwendung. Wer also Kaufmann ist, für den gilt das HGB. Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Anknüpfungspunkt ist also der Gewerbebetrieb. Auf die Handelsregistereintragung kommt es dabei nicht an (mit Eintragung besteht indes stets die Kaufmannseigenschaft). Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die auf Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielung angelegt und die kein "freier Beruf" ist. Nach der Definition des § 84 I 2 HGB ist selbständig jemand, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ausgenommen sind nur solche Unternehmen, deren Betrieb keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern (vgl. § 1 Abs. 2). Die exakte Grenze lässt sich nicht pauschal ziehen. Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform (Form-)Kaufleute. Ausgenommen sind dagegen die freien Berufe, die wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit sowie die Land- und Forstwirtschaft. Neben diesem seit Geltung des HGB seit 1.1.1900 enthaltenen Kaufmannsbegriff existiert im BGB der sog. “Unternehmensbegriff”. Dieser grenzt Unternehmen und Verbraucher ab.

Firmierung

Die Firma ist der Name des Kaufmanns gemäss seiner Eintragung im Handelsregister. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. “Unterscheidungskraft” entstammt dem Markenrecht und meint, die Firma muss zur Herkunftsidentifikation taugen, also insbesondere darf sie nicht glatt beschreibend sein. Neben den bürgerlichen Namen sind auch Sachangaben oder reine Fantasiebezeichnungen sowie Mischungen zwischen Personen- und Sachangaben zulässig. Insbesondere gelten die Prinzipien der Firmeneinheit, Firmenwahrheit, Firmenöffentlichkeit, Firmenausschließlichkeit und Firmenbeständigkeit.

Angaben auf Geschäftsbriefen

Je nach Rechtsform der Unternehmung greifen unterschiedliche Gesetze. So fordert bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Angabe der Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Darüber hinaus ist die Angabe des oder der Geschäftsführer sowie ggf. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich. Ähnliche Vorschriften enthalten § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 125a HGB für offene Handelsgesellschaften (und Kommanditgesellschaften) und § 37a HGB für sonstige Kaufleute. Auf Rechnungen muss nach § 14 Abs. 1a UStG die Steuernummer des leistenden Unternehmers angegeben werden. Es handelt sich um die nationale Steuernummer und nicht die sog. Umsatzsteuer - Indentifikationsnummer (USt.-ID). Letztere kann freiwillig beim Bundesamt der Finanzen in Saarlouis beantragt werden und dient dem mehrwertsteuerfreien Geschäftsverkehr innerhalb der EU.

Handelsrechtliche Unternehmensgründung

Empfehlenswert sind grundsätzliche Beratungen über die geeignete Unternehmensform. Wer ein Gewerbe betreiben will, benötigt einen Gewerbeschein. Diesen erhält man nach Ausfüllen eines sog. Gewerbeeröffnungsbogens vom Ordnungsamt der Gemeinde oder Stadt, in der sich der Unternehmenssitz befindet. Sodann “meldet” sich die örtliche IHK zur Durchsetzung der (Zwangs-) Mitgliedschaft und der Zahlung der Beiträge. Wer Mitarbeiter beschäftigt, muss auch einer Berufsgenossenschaft (BG) beitreten. Diese wendet sich meist von sich aus an den Betreffenden. Bei der IHK, den Kommunen, sonstigen Behörden und vielen weiteren Einrichtungen können darüberhinaus für die konkrete Unternehmung Fördermöglichkeiten existieren.

Transportrecht, Speditionsrecht, Lagerrecht

Das Transportrecht umfasst u.a. folgende Bereiche:das Landfrachtrecht, das Luftfrachtrecht, Eisenbahnfrachtrecht und Binnenschifffahrtsrecht, das Speditionsrecht, das Lagerrecht und Logistikrecht, das Seehandelsrecht. Auch gehören das Zollrecht, das Versicherungsrecht und das internationale Privatrecht hierzu. Zudem stellt das allgemeine Schadens- und Versicherungsrecht sowie die Vertragsgestaltung den praktisch wesentlichen Schwerpunkt im Lichte vorgenannter rechtlicher Rahmen dar.

 

 

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