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CISG

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Hinweis: Die deutsche Fassung des Übereinkommens ist gemäß der Unterzeichnungsklausel für die Anwendung des CISG nicht verbindlich. Die deutschsprachigen Staaten (Bundesrepublik, ehem. DDR, Österreich, Schweiz) haben auf einer Konferenz im Jahr 1982 eine gemeinsame Übersetzung erarbeitet, so daß in diesen Länderen ein bis auf geringfügige Abweichungen übereinstimmender Text gilt. Nachfolgend ist der amtliche Text für die Bundesrepublik Deutschland abgedruckt.

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Hinblick auf die allgemeinen Ziele der Entschließungen, die von der Sechsten Außerordentlichen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung angenommen worden sind, in der Erwägung, daß die Entwicklung des internationalen Handels auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist, in der Meinung, daß die Annahme einheitlicher Bestimmungen, die auf Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung finden und die verschiedenen Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnungen berücksichtigen, dazu beitragen würde, die rechtlichen Hindernisse im internationalen Handel zu beseitigen und seine Entwicklung zu fördern - haben folgendes vereinbart:

TEIL I

Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Kapitel I. Anwendungsbereich

Artikel 1 [Anwendungsbereich]

(1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden,

die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,

a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder

b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines

Vertragsstaats führen.

(2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird

nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen

oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluß zwischen

den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind.

(3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche

Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder

ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist.

Artikel 2 [Anwendungsausschlüsse]

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf

a) von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im

Haushalt, es sei denn, daß der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluß weder wußte noch

wissen mußte, daß die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde,

b) bei Versteigerungen,

c) aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Maßnahmen,

d) von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,

e) von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,

f) von elektrischer Energie.

Artikel 3 [Verträge über herzustellende Waren oder Dienstleistungen]

(1) Den Kaufverträgen stehen Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu

erzeugender Ware gleich, es sei denn, daß der Besteller einen wesentlichen Teil der für die

Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfugung zu stellen hat.

(2) Dieses Übereinkommen ist auf Verträge nicht anzuwenden, bei denen der überwiegende

Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausführung von Arbeiten oder

anderen Dienstleistungen besteht.

Artikel 4 [Sachlicher Geltungsbereich]

Dieses Übereinkommen regelt ausschließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus

ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Soweit in diesem

Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, betrifft es insbesondere nicht

a) die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen oder die Gültigkeit von

Gebräuchen,

b) die Wirkungen, die der Vertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.

Artikel 5 [Ausschluß der Haftung für Tod oder Körperverletzung]

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Haftung des Verkäufers für den

durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person.

Artikel 6 [Ausschluß, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede]

Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder,

vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung

ändern.

Kapitel II. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 7 [Auslegung des Übereinkommens und Lückenfüllung]

(1) Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die

Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten

Glaubens im internationalen Handel zu fordern.

(2) Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelte Gegenstände betreffen, aber in diesem

Übereinkommen nicht ausdrücklich entschieden werden, sind nach den allgemeinen

Grundsätzen, die diesem Übereinkommen zugrunde liegen, oder mangels solcher Grundsätze

nach dem Recht zu entscheiden, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts

anzuwenden ist.

Artikel 8 [Auslegung von Erklärungen und Verhalten]

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind Erklärungen und das sonstige Verhalten

einer Partei nach deren Willen auszulegen, wenn die andere Partei diesen Willen kannte oder

darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.

(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar, so sind Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei

so auszulegen, wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter

den gleichen Umständen aufgefaßt hätte.

(3) Um den Willen einer Partei oder die Auffassung festzustellen, die eine vernünftige Person

gehabt hätte, sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die

Verhandlungen zwischen den Parteien, die zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die

Gebräche und das spätere Verhalten der Parteien.

Artikel 9 [Handelsbräuche und Gepflogenheiten]

(1) Die Parteien sind an die Gebräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an

die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird angenommen, daß sie sich in ihrem

Vertrag oder bei seinem Abschluß stillschweigend auf Gebräuche bezogen haben, die sie

kannten oder kennen mußten und die im internationalen Handel den Parteien von Verträgen

dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen

regelmäßig beachtet werden.

Artikel 10 [Niederlassung]

Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist,

a) falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter

Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in

Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung

hat;

b) falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

Artikel 11 [Formfreiheit]

Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und

unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden,

auch durch Zeugen.

Artikel 12 [Wirkungen eines Vorbehaltes hinsichtlich der Formfreiheit]

Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils 11 dieses Übereinkommens, die für

den Abschluß eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder

für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die

schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem

Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Artikel 96 abgegeben hat. Die Parteien dürfen von

dem vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung ändern.

Artikel 13 [Schriftlichkeit]

Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck "schriftlich" auch Mitteilungen

durch Telegramm oder Fernschreiben.

Teil II

Abschluß des Vertrages

Artikel 14 [Begriff des Angebots]

(1) Der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß eines

Vertrages stellt ein Angebot dar, wenn er bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden

zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein. Ein Vorschlag ist bestimmt

genug, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und

den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht.

(2) Ein Vorschlag, der nicht an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist, gilt nur

als Aufforderung, ein Angebot abzugeben, wenn nicht die Person, die den Vorschlag macht,

das Gegenteil deutlich zum Ausdruck bringt.

Artikel 15 [Wirksamwerden des Angebots, Rücknahme]

(1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.

(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die

Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.

Artikel 16 [Widerruf des Angebots]

(1) Bis zum Abschluß des Vertrages kann ein Angebot widerrufen werden, wenn der

Widerruf dem Empfänger zugeht, bevor dieser eine Annahmeerklärung abgesandt hat.

(2) Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden,

a) wenn es durch Bestimmung einer festen Frist zur Annahme oder auf andere Weise zum

Ausdruck bringt, daß es unwiderruflich ist, oder

b) wenn der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, daß das Angebot

unwiderruflich ist, und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat.

Artikel 17 [Erlöschen des Angebots]

Ein Angebot erlischt, selbst wenn es unwiderruflich ist, sobald dem Anbietenden eine

Ablehnung zugeht.

Artikel 18 [Begriff der Annahme]

(1) Eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum

Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar. Schweigen oder Untätigkeit allein stellen keine

Annahme dar.

(2) Die Annahme eines Angebots wird wirksam, sobald die Äußerung der Zustimmung dem

Anbietenden zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn die Äußerung der Zustimmung dem

Anbietenden nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist,

innerhalb einer angemessenen Frist zugeht; dabei sind die Umstände des Geschäfts

einschließlich der Schnelligkeit der vom Anbietenden gewählten Übermittlungsart zu

berücksichtigen. Ein mündliches Angebot muß sofort angenommen werden, wenn sich aus

den Umständen nichts anderes ergibt.

(3) Äußert jedoch der Empfänger aufgrund des Angebots, der zwischen den Parteien

entstandenen Gepflogenheiten oder der Gebräuche seine Zustimmung dadurch, daß er eine

Handlung vornimmt, die sich zum Beispiel auf die Absendung der Ware oder die Zahlung des

Preises bezieht, ohne den Anbietenden davon zu unterrichten, so ist die Annahme zum

Zeitpunkt der Handlung wirksam, sofern diese innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen

Frist vorgenommen wird.

Artikel 19 [Ergänzungen, Einschränkungen und sonstige Änderungen zum Angebot]

(1) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen,

Einschränkungen oder sonstige Änderungen enthält, ist eine Ablehnung des Angebots und

stellt ein Gegenangebot dar.

(2) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber Ergänzungen oder

Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern, stellt

jedoch eine Annahme dar, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht

unverzüglich mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er

dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen

Änderungen den Vertragsinhalt.

(3) Ergänzungen oder Abweichungen, die sich insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität

und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen

Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten beziehen, werden so

angesehen, als änderten sie die Bedingungen des Angebots wesentlich.

Artikel 20 [Annahmefrist]

(1) Eine vom Anbietenden in einem Telegramm oder einem Brief gesetzte Frist beginnt mit

Aufgabe des Telegramms oder mit dem im Brief angegebenen Datum oder, wenn kein Datum

angegeben ist, mit dem auf dem Umschlag angegebenen Datum zu laufen. Eine vom

Anbietenden telefonisch, durch Fernschreiben oder eine andere sofortige Übermittlungsart

gesetzte Annahmefrist beginnt zu laufen, sobald das Angebot dem Empfänger zugeht.

(2) Gesetzliche Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die Laufzeit der Annahmefrist fallen,

werden bei der Fristberechnung mitgezählt. Kann jedoch die Mitteilung der Annahme am

letzten Tag der Frist nicht an die Anschrift des Anbietenden zugestellt werden, weil dieser

Tag am Ort der Niederlassung des Anbietenden auf einen gesetzlichen Feiertag oder

arbeitsfreien Tag fällt, so verlängert sich die Frist bis zum ersten darauf folgenden Arbeitstag.

Artikel 21 [Verspätete Annahme]

(1) Eine verspätete Annahme ist dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende

unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich unterrichtet oder eine

entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.

(2) Ergibt sich aus dem eine verspätete Annahme enthaltenden Brief oder anderen

Schriftstück, daß die Mitteilung nach den Umständen, unter denen sie abgesandt worden ist,

bei normaler Beförderung dem Anbietenden rechtzeitig zugegangen wäre, so ist die verspätete

Annahme als Annahme wirksam, wenn der Anbietende nicht unverzüglich den Annehmenden

mündlich davon unterrichtet, daß er sein Angebot als erloschen betrachtet, oder eine

entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.

Artikel 22 [Rücknahme der Annahme]

Eine Annahme kann zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem

Anbietenden vor oder in dem Zeitpunkt zugeht, in dem die Annahme wirksam geworden

wäre.

Artikel 23 [Zeitpunkt des Vertragsschlusses]

Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach

diesem Übereinkommen wirksam wird.

Artikel 24 [Begriff des Zugangs]

Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens "geht" ein Angebot, eine

Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfanger "zu", wenn sie ihm

mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner

Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen

Aufenthaltsort zugestellt wird.

Teil III

Warenkauf

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25 [Wesentliche Vertragsverletzung]

Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere

Partei solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem

Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, daß die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht

vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den

gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.

Artikel 26 [Aufhebungserklärung]

Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen

Partei mitgeteilt wird.

Artikel 27 [Absendetheorie]

Soweit in diesem Teil des Übereinkommens nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird,

nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung oder sonstigen Mitteilung, die eine Partei gemäß

diesem Teil mit den nach den Umständen geeigneten Mitteln macht, eine Verzögerung oder

ein Irrtum bei der Übermittlung der Mitteilung oder deren Nichteintreffen dieser Partei nicht

das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.

Artikel 28 [Erfüllungsanspruch]

Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen berechtigt, von der anderen Partei die Erfüllung

einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in

Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen

Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.

Artikel 29 [Vertragsänderung oder -aufhebung]

(1) Ein Vertrag kann durch bloße Vereinbarung der Parteien geändert oder aufgehoben

werden.

(2) Enthält ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach jede Änderung oder

Aufhebung durch Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat, so darf er nicht auf andere Weise

geändert oder aufgehoben werden. Eine Partei kann jedoch aufgrund ihres Verhaltens davon

ausgeschlossen sein, sich auf eine solche Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei

sich auf dieses Verhalten verlassen hat.

Kapitel II. Pflichten des Verkäufers

Artikel 30 [Pflichten des Verkäufers]

Der Verkäufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, die

Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware

zu übertragen.

Abschnitt I. Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente

Artikel 31 [Inhalt der Lieferpflicht und Ort der Lieferung]

Hat der Verkäufer die Ware nicht an einem anderen bestimmten Ort zu liefern, so besteht

seine Lieferpflicht in folgendem:

a) Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware, so hat sie der Verkäufer dem ersten

Beförderer zur Übermittlung an den Käufer zu übergeben;

b) bezieht sich der Vertrag in Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen, auf bestimmte Ware

oder auf gattungsmäßig bezeichnete Ware, die aus einem bestimmten Bestand zu entnehmen

ist, oder auf herzustellende oder zu erzeugende Ware und wußten die Parteien bei

Vertragsabschluß, daß die Ware sich an einem bestimmten Ort befand oder dort herzustellen

oder zu erzeugen war, so hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an diesem Ort zur

Verfügung zu stellen;

c) in den anderen Fällen hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an dem Ort zur Verfügung

zu stellen. an dem der Verkäufer bei Vertragsabschluß seine Niederlassung hatte.

Artikel 32 [Verpflichtungen hinsichtlich der Beförderung der Ware]

(1) Übergibt der Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen die Ware einem

Beförderer und ist die Ware nicht deutlich durch daran angebrachte Kennzeichen oder durch

Beförderungsdokumente oder auf andere Weise dem Vertrag zugeordnet, so hat der Verkäufer

dem Käufer die Versendung anzuzeigen und dabei die Ware im einzelnen zu bezeichnen.

(2) Hat der Verkäufer für die Beförderung der Ware zu sorgen, so hat er die Verträge zu

schließen, die zur Beförderung an den festgesetzten Ort mit den nach den Umständen

angemessenen Beförderungsmitteln und zu den für solche Beförderungen üblichen

Bedingungen erforderlich sind.

(3) Ist der Verkäufer nicht zum Abschluß einer Transportversicherung verpflichtet, so hat er

dem Käufer auf dessen Verlangen alle ihm verfügbaren, zum Abschluß einer solchen

Versicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Artikel 33 [Zeit der Lieferung]

Der Verkäufer hat die Ware zu liefern,

a) wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden

kann, zu diesem Zeitpunkt,

b) wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden

kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß

der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat, oder

c) in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluß.

Artikel 34 [Übergabe von Dokumenten]

Hat der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware beziehen, so hat er sie zu

dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben, die im Vertrag vorgesehen sind.

Hat der Verkäufer die Dokumente bereits vorher übergeben, so kann er bis zu dem für die

Übergabe vorgesehenen Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit der Dokumente beheben, wenn die

Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder

unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz

nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

Abschnitt II. Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter

Artikel 35 [Vertragsmäßigkeit der Ware]

(1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich

Verpackung oder Behältnis den Anforderungen des Vertrages entspricht.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur,

a) wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht

wird; b) wenn sie sich für einen bestimmten Zweck eignet, der dem Verkäufer bei

Vertragsabschluß ausdrücklich oder auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern

sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sachkenntnis und das

Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise nicht vertrauen

konnte;

c) wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe

oder Muster vorgelegt hat;

d) wenn sie in der für Ware dieser Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht

gibt, in einer für die Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt ist.

(3) Der Verkäufer haftet nach Absatz 2 Buchstaben a bis d nicht für eine Vertragswidrigkeit

der Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluß diese Vertragswidrigkeit kannte oder

darüber nicht in Unkenntnis sein konnte.

Artikel 36 [Maßgeblicher Zeitpunkt für die Vertragsmäßigkeit ]

(1) Der Verkäufer haftet nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen für eine

Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Käufer besteht, auch

wenn die Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar wird.

(2) Der Verkäufer haftet auch für eine Vertragswidrigkeit, die nach dem in Absatz I

angegebenen Zeitpunkt eintritt und auf die Verletzung einer seiner Pflichten zurückzuführen

ist, einschließlich der Verletzung einer Garantie dafür, daß die Ware für eine bestimmte Zeit

für den üblichen Zweck oder für einen bestimmten Zweck geeignet bleiben oder besondere

Eigenschaften oder Merkmale behalten wird.

Artikel 37 [Nacherfüllung bei vorzeitiger Lieferung]

Bei vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem für die Lieferung

festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile nachzuliefern, eine fehlende Menge

auszugleichen, für nicht vertragsgemäße Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit

der gelieferten Ware zu beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht

unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Käufer

behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

Artikel 38 [Untersuchung der Ware]

(1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen

zu lassen, wie es die Umstände erlauben.

(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem

Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden.

(3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne daß er

ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei

Vertragsabschluß die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder

mußte er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem

neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden.

Artikel 39 [Mängelrüge]

(1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn

er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er

sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der

Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.

(2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu

berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware

tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese Frist mit

einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.

Artikel 40 [Bösgläubigkeit des Verkäufers]

Der Verkäufer kann sich auf die Artikel 38 und 39 nicht berufen, wenn die Vertragswidrigkeit

auf Tatsachen beruht, die er kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die

er dem Käufer nicht offenbart hat.

Artikel 41 [Rechtsmängel]

Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, es sei

denn, daß der Käufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch behaftete

Ware zu nehmen. Beruhen jedoch solche Rechte oder Ansprüche auf gewerblichem oder

anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Verkäufers.

Artikel 42 [Belastung mit Schutzrechten Dritter]

(1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist die

auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die der Verkäufer bei

Vertragsabschluß kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte, vorausgesetzt, das

Recht oder der Anspruch beruht auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum

a) nach dem Recht des Staates, in dem die Ware weiterverkauft oder in dem sie in anderer

Weise verwendet wird, wenn die Parteien bei Vertragsabschluß in Betracht gezogen haben,

daß die Ware dort weiterverkauft oder verwendet werden wird, oder

b) in jedem anderen Falle nach dem Recht des Staates, in dem der Käufer seine Niederlassung

hat.

(2) Die Verpflichtung des Verkäufers nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Fälle,

a) in denen der Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das Recht oder den Anspruch

kannte oder darüber nicht in Unkenntnis sein konnte, oder

b) in denen das Recht oder der Anspruch sich daraus ergibt, daß der Verkäufer sich nach

technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der

Käufer zur Verfügung gestellt hat.

Artikel 43 [Rügepflicht]

(1) Der Käufer kann sich auf Artikel 41 oder 42 nicht berufen, wenn er dem Verkäufer das

Recht oder den Anspruch des Dritten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem

Zeitpunkt, in dem er davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, anzeigt und

dabei genau bezeichnet, welcher Art das Recht oder der Anspruch des Dritten ist.

(2) Der Verkäufer kann sich nicht auf Absatz 1 berufen, wenn er das Recht oder den

Anspruch des Dritten und seine Art kannte.

Artikel 44 [Entschuldigung für unterlassene Anzeige]

Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz l kann der Käufer den Preis

nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen,

wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafur hat, daß er die erforderliche Anzeige

unterlassen hat.

Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den

Verkäufer

Artikel 45 [Rechtsbehelfe des Käufers; keine zusätzliche Frist]

(1) Erfüllt der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen

nicht, so kann der Käufer

a) die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen Rechte ausüben;

b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.

(2) Der Käufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er andere

Rechtsbehelfe ausübt.

(3) Übt der Käufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht oder

Schiedsgericht dem Verkäufer keine zusätzliche Frist gewähren.

Artikel 46 [Recht des Käufers auf Erfüllung oder Nacherfüllung]

(1) Der Käufer kann vom Verkäufer Erf&uumlllung seiner Pflichten verlangen, es sei denn,

daß der Käufer einen Rechtsbehelf ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.

(2) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer Ersatzlieferung nur verlangen, wenn

die Vertragswidrigkeit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Ersatzlieferung

entweder zusammen mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer angemessenen

Frist danach verlangt wird.

(3) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer den Verkäufer auffordern, die

Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung zu beheben, es sei denn, daß dies unter

Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Nachbesserung muß entweder zusammen

mit einer Anzeige nach Artikel 39 oder innerhalb einer angemessenen Frist danach verlangt

werden.

Artikel 47 [Nachfrist]

(1) Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner

Pflichten setzen.

(2) Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung

ausüben, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, daß dieser seine Pflichten

nicht innerhalb der so gesetzten Frist erf&uumlllen wird. Der Käufer behält jedoch das Recht,

Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.

Artikel 48 [Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung]

(1) Vorbehaltlich des Artikels 49 kann der Verkäufer einen Mangel in der Erfüllung seiner

Pflichten auch nach dem Liefertermin auf eigene Kosten beheben, wenn dies keine

unzumutbare Verzögerung nach sich zieht und dem Käufer weder unzumutbare

Unannehmlichkeiten noch Ungewißheit über die Erstattung seiner Auslagen durch den

Verkäufer verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem

Übereinkommen zu verlangen.

(2) Fordert der Verkäufer den Käufer auf, ihm mitzuteilen, ob er die Erfüllung annehmen will,

und entspricht der Käufer der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so kann

der Verkäufer innerhalb der in seiner Aufforderung angegebenen Frist erfüllen. Der Käufer

kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf ausüben, der mit der Erf&uumlllung durch

den Verkäufer unvereinbar ist.

(3) Zeigt der Verkäufer dem Käufer an, daß er innerhalb einer bestimmten Frist erf&uumlllen

wird, so wird vermutet, daß die Anzeige eine Aufforderung an den Käufer nach Absatz 2

enthält, seine Entscheidung mitzuteilen.

(4) Eine Aufforderung oder Anzeige des Verkäufers nach Absatz 2 oder 3 ist nur wirksam,

wenn der Käufer sie erhalten hat.

Artikel 49 [Vertragsaufhebung]

(1) Der Käufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfullung einer dem Verkäufer nach dem Vertrag oder diesem

Übereinkommen obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder

b) wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der vom Käufer

nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzten Nachfrist liefert oder wenn er erklärt, daß er nicht

innerhalb der so gesetzten Frist liefern wird.

(2) Hat der Verkäufer die Ware geliefert, so verliert jedoch der Käufer sein Recht, die

Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er

a) im Falle der verspäteten Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist

erklärt, nachdem er erfahren hat, daß die Lieferung erfolgt ist, oder b) im Falle einer anderen

Vertragsverletzung als verspäteter Lieferung die Aufhebung nicht innerhalb einer

angemessenen Frist erklärt,

i) nachdem er die Vertragsverletzung kannte oder kennen mußte,

ii) nachdem eine vom Käufer nach Artikel 47 Absatz 1 gesetzte Nachfrist abgelaufen ist oder

nachdem der Verkäufer erklärt hat, daß er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist

erfüllen wird, oder

iii) nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 48 Absatz 2 gesetzte Frist abgelaufen ist oder

nachdem der Käufer erklärt hat, daß er die Erfüllung nicht annehmen wird.

Artikel 50 [Minderung]

Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so kann der Käufer unabhängig davon, ob der Kaufpreis

bereits gezahlt worden ist oder nicht, den Preis in dem Verhältnis herabsetzen, in dem der

Wert, den die tatsächlich gelieferte Ware im Zeitpunkt der Lieferung hatte, zu dem Wert steht,

den vertragsgemäße Ware zu diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Behebt jedoch der Verkäufer

nach Artikel 37 oder 48 einen Mangel in der Erfüllung seiner Pflichten oder weigert sich der

Käufer, Erfüllung durch den Verkäufer nach den genannten Artikeln anzunehmen, so kann

der Käufer den Preis nicht herabsetzen.

Artikel 51 [Teilweise Nichterfüllung]

(1) Liefert der Verkäufer nur einen Teil der Ware oder ist nur ein Teil der gelieferten Ware

vertragsgemäß, so gelten für den Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäß ist, die Artikel

46 bis 50.

(2) Der Käufer kann nur dann die Aufhebung des gesamten Vertrages erklären, wenn die

unvollständige oder nicht vertragsgemäße Lieferung eine wesentliche Vertragsverletzung

darstellt.

Artikel 52 [Vorzeitige Lieferung und Zuviellieferung]

(1) Liefert der Verkäufer die Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt, so steht es dem Käufer

frei, sie abzunehmen oder die Abnahme zu verweigern.

(2) Liefert der Verkäufer eine größere als die vereinbarte Menge, so kann der Käufer die

zuviel gelieferte Menge abnehmen oder ihre Abnahme verweigern. Nimmt der Käufer die

zuviel gelieferte Menge ganz oder teilweise ab, so hat er sie entsprechend dem vertraglichen

Preis zu bezahlen.

Kapitel III. Pflichten des Käufers

Artikel 53 [Zahlung des Kaufpreises; Abnahme der Ware]

Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den

Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.

Abschnitt I. Zahlung des Kaufpreises

Artikel 54 [Kaufpreiszahlung]

Zur Pflicht des Käufers, den Kaufpreis zu zahlen, gehört es auch, die Maßnahmen zu treffen

und die Förmlichkeiten zu erfüllen, die der Vertrag oder Rechtsvorschriften erfordern, damit

Zahlung geleistet werden kann.

Artikel 55 [Bestimmung des Preises]

Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden, ohne daß er den Kaufpreis ausdrücklich oder

stillschweigend festsetzt oder dessen Festsetzung ermöglicht, so wird mangels gegenteiliger

Anhaltspunkte vermutet, daß die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen

haben, der bei Vertragsabschluß allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem

betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde.

Artikel 56 [Kaufpreis nach Gewicht]

Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware festgesetzt, so bestimmt er sich im Zweifel

nach dem Nettogewicht.

Artikel 57 [ Zahlungsort]

(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis an einem anderen bestimmten Ort zu

zahlen, so hat er ihn dem Verkäufer wie folgt zu zahlen:

a) am Ort der Niederlassung des Verkäufers oder,

b) wenn die Zahlung gegen Übergabe der Ware oder von Dokumenten zu leisten ist, an dem

Ort, an dem die Übergabe stattfindet.

(2) Der Verkäufer hat alle mit der Zahlung zusammenhängenden Mehrkosten zu tragen, die

durch einen Wechsel seiner Niederlassung nach Vertragsabschluß entstehen

Artikel 58 [Zahlungszeit; Zahlung als Bedingung der Übergabe; Untersuchung vor

Zahlung]

(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu einer bestimmten Zeit zu zahlen, so hat

er den Preis zu zahlen, sobald ihm der Verkäufer entweder die Ware oder die Dokumente, die

zur Verfügung darüber berechtigen, nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zur

Verfügung gestellt hat. Der Verkäufer kann die Übergabe der Ware oder der Dokumente von

der Zahlung abhängig machen.

(2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann der Verkäufer sie mit der

Maßgabe versenden, daß die Ware oder die Dokumente, die zur Verfügung darüber

berechtigen, dem Käufer nur gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben sind.

(3) Der Käufer ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor er Gelegenheit gehabt

hat, die Ware zu untersuchen, es sei denn, die von den Parteien vereinbarten Lieferungs- oder

Zahlungsmodalitäten bieten hierzu keine Gelegenheit.

Artikel 59 [ Zahlung ohne Aufforderung]

Der Käufer hat den Kaufpreis zu dem Zeitpunkt, der in dem Vertrag festgesetzt oder nach

dem Vertrag und diesem Übereinkommen bestimmbar ist, zu zahlen, ohne daß es einer

Aufforderung oder der Einhaltung von Förmlichkeiten seitens des Verkäufers bedarf.

Abschnitt II. Abnahme

Artikel 60 [Begriff der Abnahme]

Die Pflicht des Käufers zur Abnahme besteht darin,

a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können,

damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und

b) die Ware zu übernehmen.

Abschnitt III. Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den

Käufer

Artikel 61 [Rechtsbehelfe des Verkäufers; keine zusätzliche Frist]

(1) Erfüllt der Käufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen

nicht, so kann der Verkäufer

a) die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen Rechte ausüben;

b) Schadenersatz nach Artikel 74 bis 77 verlangen.

(2) Der Verkäufer verliert das Recht, Schadenersatz zu verlangen, nicht dadurch, daß er

andere Rechtsbehelfe ausübt.

(3) Übt der Verkäufer einen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung aus, so darf ein Gericht

oder Schiedsgericht dem Käufer keine zusätzliche Frist gewähren.

Artikel 62 [Zahlung des Kaufpreises; Abnahme der Ware]

Der Verkäufer kann vom Käufer verlangen, daß er den Kaufpreis zahlt, die Ware abnimmt

sowie seine sonstigen Pflichten erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer einen Rechtsbehelf

ausgeübt hat, der mit diesem Verlangen unvereinbar ist.

Artikel 63 [Nachfrist]

(1) Der Verkäufer kann dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner

Pflichten setzen.

(2) Der Verkäufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen

Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Käufer die Anzeige erhalten hat, daß dieser

seine Pflichten nicht innerhalb der so gesetzten Frist erfüllen wird. Der Verkäufer verliert

dadurch jedoch nicht das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.

Artikel 64 [Vertragsaufhebung]

(1) Der Verkäufer kann die Aufhebung des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfüllung einer dem Käufer nach dem Vertrag oder diesem Übereinkommen

obliegenden Pflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder

b) wenn der Käufer nicht innerhalb der vom Verkäufer nach Artikel 63 Absatz 1 gesetzten

Nachfrist seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises oder zur Abnahme der Ware erfüllt oder

wenn er erklärt, daß er dies nicht innerhalb der so gesetzten Frist tun wird.

(2) Hat der Käufer den Kaufpreis gezahlt, so verliert jedoch der Verkäufer sein Recht, die

Aufhebung des Vertrages zu erklären, wenn er

a) im Falle verspäteter Erfullung durch den Käufer die Aufhebung nicht erklärt, bevor er

erfahren hat, daß erfüllt worden ist, oder

b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung als verspäteter Erfüllung durch den Käufer die

Aufhebung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erklärt,

i) nachdem der Verkäufer die Vertragsverletzung kannte oder kennen mußte oder

ii) nachdem eine vom Verkäufer nach Artikel 63 Absatz 1 gesetzte Nachfrist abgelaufen ist

oder nachdem der Käufer erklärt hat, daß er seine Pflichten nicht innerhalb der Nachfrist

erfüllen wird.

Artikel 65 [Spezifizierung durch den Verkäufer]

(1) Hat der Käufer nach dem Vertrag die Form, die Maße oder andere Merkmale der Ware

näher zu bestimmen und nimmt er diese Spezifizierung nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt

oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang einer Aufforderung durch den

Verkäufer vor, so kann der Verkäufer unbeschadet aller ihm zustehenden sonstigen Rechte die

Spezifizierung nach den Bedürfnissen des Käufers, soweit ihm diese bekannt sind, selbst

vornehmen.

(2) Nimmt der Verkäufer die Spezifizierung selbst vor, so hat er dem Käufer deren

Einzelheiten mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb deren der

Käufer eine abweichende Spezifizierung vornehmen kann. Macht der Käufer nach Eingang

einer solchen Mitteilung von dieser Möglichkeit innerhalb der so gesetzten Frist keinen

Gebrauch, so ist die vom Verkäufer vorgenommene Spezifizierung verbindlich.

Kapitel IV. Übergang der Gefahr

Artikel 66 [Wirkung des Gefahrübergangs]

Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit

diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die

Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.

Artikel 67 [Gefahrübergang bei Beförderung der Ware]

(1) Erfordert der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware und ist der Verkäufer nicht

verpflichtet, sie an einem bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr auf den Käufer

über, sobald die Ware gemäß dem Kaufvertrag dem ersten Beförderer zur Übermittlung an

den Käufer übergeben wird. Hat der Verkäufer dem Beförderer die Ware an einem

bestimmten Ort zu übergeben, so geht die Gefahr erst auf den Käufer über, wenn die Ware

dem Beförderer an diesem Ort übergeben wird. Ist der Verkäufer befugt, die Dokumente, die

zur Verfügung über die Ware berechtigen, zurückzubehalten, so hat dies keinen Einfluß auf

den Übergang der Gefahr.

(2) Die Gefahr geht jedoch erst auf den Käufer über, wenn die Ware eindeutig dem Vertrag

zugeordnet ist, sei es durch an der Ware angebrachte Kennzeichen, durch

Beförderungsdokumente, durch eine Anzeige an den Käufer oder auf andere Weise.

Artikel 68 [Gefahrübergang bei Verkauf der Ware, die sich auf dem Transport

befindet]

Wird Ware, die sich auf dem Transport befindet, verkauft, so geht die Gefahr im Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses auf den Käufer über. Die Gefahr wird jedoch bereits im Zeitpunkt

der Übergabe der Ware an den Beförderer, der die Dokumente über den Beförderungsvertrag

ausgestellt hat, von dem Käufer übernommen, falls die Umstände diesen Schluß nahelegen.

Wenn dagegen der Verkäufer bei Abschluß des Kaufvertrages wußte oder wissen mußte, daß

die Ware untergegangen oder beschädigt war, und er dies dem Käufer nicht offenbart hat,

geht der Untergang oder die Beschädigung zu Lasten des Verkäufers.

Artikel 69 [Gefahrübergang in anderen Fällen]

(1) In den durch Artikel 67 und 68 nicht geregelten Fällen geht die Gefahr auf den Käufer

über, sobald er die Ware übernimmt oder, wenn er sie nicht rechtzeitig übernimmt, in dem

Zeitpunkt, in dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird und er durch Nichtabnahme eine

Vertragsverletzung begeht.

(2) Hat jedoch der Käufer die Ware an einem anderen Ort als einer Niederlassung des

Verkäufers zu übernehmen, so geht die Gefahr über, sobald die Lieferung fällig ist und der

Käufer Kenntnis davon hat, daß ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht.

(3) Betrifft der Vertrag Ware, die noch nicht individualisiert ist, so gilt sie erst dann als dem

Käufer zur Verfügung gestellt, wenn sie eindeutig dem Vertrag zugeordnet worden

Artikel 70 [Wesentliche Vertragsverletzung und Gefahrübergang]

Hat der Verkäufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen, so berühren die Artikel 67,

68 und 69 nicht die dem Käufer wegen einer solchen Verletzung zustehenden Rechtsbehelfe.

Kapitel V. Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers

und des Käufers

Abschnitt I. Vorweggenommene Vertragsverletzung und Verträge

über aufeinander folgende Lieferungen

Artikel 71 [Verschlechterungseinrede]

(1) Eine Partei kann die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluß

herausstellt, daß die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird

a) wegen eines schwerwiegenden Mangels ihrer Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder ihrer

Kreditwürdigkeit oder

b) wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des

Vertrages.

(2) Hat der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich die in Absatz 1 bezeichneten

Gründe herausstellen, so kann er sich der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen,

selbst wenn der Käufer ein Dokument hat, das ihn berechtigt, die Ware zu erlangen. Der

vorliegende Absatz betrifft nur die Rechte auf die Ware im Verhältnis zwischen Käufer und

Verkäufer.

(3) Setzt eine Partei vor oder nach der Absendung der Ware die Erfüllung aus, so hat sie dies

der anderen Partei sofort anzuzeigen; sie hat die Erfüllung fortzusetzen, wenn die andere

Partei für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Gewähr gibt.

Artikel 72 [Antizipierter Vertragsbruch]

(1) Ist schon vor dem für die Vertragserfüllung festgesetzten Zeitpunkt offensichtlich, daß

eine Partei eine wesentliche Vertragsverletzung begehen wird, so kann die andere Partei die

Aufhebung des Vertrages erklären.

(2) Wenn es die Zeit erlaubt und es nach den Umständen vernünftig ist, hat die Partei, welche

die Aufhebung des Vertrages erklären will, dies der anderen Partei anzuzeigen, um ihr zu

ermöglichen, für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Gewähr zu geben.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die andere Partei erklärt hat, daß sie ihre Pflichten

nicht erfüllen wird.

Artikel 73 [Sukzessivlieferungsvertrag; Aufhebung]

(1) Sieht ein Vertrag aufeinander folgende Lieferungen von Ware vor und begeht eine Partei

durch Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht eine wesentliche

Vertragsverletzung in bezug auf diese Teillieferung, so kann die andere Partei die Aufhebung

des Vertrages in bezug auf diese Teillieferung erklären.

(2) Gibt die Nichterfüllung einer eine Teillieferung betreffenden Pflicht durch eine der

Parteien der anderen Partei triftigen Grund zu der Annahme, daß eine wesentliche

Vertragsverletzung in bezug auf künftige Teillieferungen zu erwarten ist, so kann die andere

Partei innerhalb angemessener Frist die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft erklären.

(3) Ein Käufer, der den Vertrag in bezug auf eine Lieferung als aufgehoben erklärt, kann

gleichzeitig die Aufhebung des Vertrages in bezug auf bereits erhaltene Lieferungen oder in

bezug auf künftige Lieferungen erklären, wenn diese Lieferungen wegen des zwischen ihnen

bestehenden Zusammenhangs nicht mehr für den Zweck verwendet werden können, den die

Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Betracht gezogen haben.

Abschnitt II. Schadenersatz

Artikel 74 [Umfang des Schadenersatzes]

Als Schadenersatz für die durch eine Partei begangene Vertragsverletzung ist der der anderen

Partei infolge der Vertragsverletzung entstandene Verlust, einschließlich des entgangenen

Gewinns, zu ersetzen. Dieser Schadenersatz darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die

vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung

vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen

mußte, hätte voraussehen müssen.

Artikel 75 [Schadensberechnung bei Vertragsaufhebung und Deckungsgeschäft]

Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Verkäufer einen

Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach

der Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadenersatz verlangt, den

Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs

oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen.

Artikel 76 [Schadensberechnung bei Vertragsaufhebung ohne Deckungsgeschäft]

(1) Ist der Vertrag aufgehoben und hat die Ware einen Marktpreis, so kann die Schadenersatz

verlangende Partei, wenn sie keinen Deckungskauf oder Deckungsverkauf nach Artikel 75

vorgenommen hat, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem

Marktpreis zur Zeit der Aufhebung sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74

verlangen. Hat jedoch die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Vertrag aufgehoben,

nachdem sie die Ware übernommen hat, so gilt der Marktpreis zur Zeit der Übernahme und

nicht der Marktpreis zur Zeit der Aufhebung.

(2) Als Marktpreis im Sinne von Absatz 1 ist maßgebend der Marktpreis, der an dem Ort gilt,

an dem die Lieferung der Ware hätte erfolgen sollen, oder, wenn dort ein Marktpreis nicht

besteht, der an einem angemessenen Ersatzort geltende Marktpreis; dabei sind Unterschiede

in den Kosten der Beförderung der Ware zu berücksichtigen.

Artikel 77 [Schadensminderungspflicht des Ersatzberechtigten]

Die Partei, die sich auf eine Vertragsverletzung beruft, hat alle den Umständen nach

angemessenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden

Verlusts, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu treffen. Versäumt sie dies, so kann die

vertragsbrüchige Partei Herabsetzung des Schadenersatzes in Höhe des Betrags verlangen, um

den der Verlust hätte verringert werden sollen.

Abschnitt III. Zinsen

Artikel 78 [Zinsen]

Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die

andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines

Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.

Abschnitt IV. Befreiungen

Artikel 79 [Hinderungsgrund außerhalb des Einflußbereichs des Schuldners]

(1) Eine Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie

beweist, daß die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflußbereichs liegenden

Hinderungsgrund beruht und daß von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den

Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder

seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.

(2) Beruht die Nichterf&uumlllung einer Partei auf der Nichterfüllung durch einen Dritten,

dessen sie sich zur völligen oder teilweisen Vertragserfüllung bedient, so ist diese Partei von

der Haftung nur befreit,

a) wenn sie nach Absatz 1 befreit ist und

b) wenn der Dritte selbst ebenfalls nach Absatz 1 befreit wäre, sofern Absatz 1 auf ihn

Anwendung fände.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt für die Zeit, während der der

Hinderungsgrund besteht.

(4) Die Partei, die nicht erfüllt, hat den Hinderungsgrund und seine Auswirkung auf ihre

Fähigkeit zu erfüllen der anderen Partei mitzuteilen. Erhält die andere Partei die Mitteilung

nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem die nicht erfüllende Partei den

Hinderungsgrund kannte oder kennen mußte, so haftet diese für den aus dem Nichterhalt

entstehenden Schaden.

(5) Dieser Artikel hindert die Parteien nicht, ein anderes als das Recht auszuüben,

Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

Artikel 80 [Verursachung der Nichterfüllung durch die andere Partei]

Eine Partei kann sich auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht

berufen, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht

wurde.

Abschnitt V. Wirkungen der Aufhebung

Artikel 81 [Erlöschen der Leistungspflichten; Rückgabe des Geleisteten]

(1) Die Aufhebung des Vertrages befreit beide Parteien von ihren Vertragspflichten, mit

Ausnahme etwaiger Schadenersatzpflichten. Die Aufhebung berührt nicht Bestimmungen des

Vertrages über die Beilegung von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrages,

welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln.

(2) Hat eine Partei den Vertrag ganz oder teilweise erfüllt, so kann sie Rückgabe des von ihr

Geleisteten von der anderen Partei verlangen. Sind beide Parteien zur Rückgabe verpflichtet,

so sind die Leistungen Zug um Zug zurückzugeben.

Artikel 82 [Verlust der Rechte auf Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung wegen

Unmöglichkeit der Rückgabe im ursprünglichen Zustand]

(1) Der Käufer verliert das Recht, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom

Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, wenn es ihm unmöglich ist, die Ware im

wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung,

a) wenn die Unmöglichkeit, die Ware zurückzugeben oder sie im wesentlichen in dem

Zustand zurückzugeben, in dem der Käufer sie erhalten hat, nicht auf einer Handlung oder

Unterlassung des Käufers beruht,

b) wenn die Ware ganz oder teilweise infolge der in Artikel 38 vorgesehenen Untersuchung

untergegangen oder verschlechtert worden ist oder

c) wenn der Käufer die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder

der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert hat, bevor er die

Vertragswidrigkeit entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.

Artikel 83 [Fortbestand anderer Rechte des Käufers]

Der Käufer, der nach Artikel 82 das Recht verloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu

erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, behält alle anderen Rechtsbchelfe,

die ihm nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zustehen.

Artikel 84 [Ausgleich von Vorteilen im Falle der Rückabwicklung]

(1) Hat der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat er außerdem vom Tag der

Zahlung an auf den Betrag Zinsen zu zahlen.

(2) Der Käufer schuldet dem Verkäufer den Gegenwert aller Vorteile, die er aus der Ware

oder einem Teil der Ware gezogen hat,

a) wenn er die Ware ganz oder teilweise zurückgeben muß oder

b) wenn es ihm unmöglich ist, die Ware ganz oder teilweise zurückzugeben oder sie ganz

oder teilweise im wesentlichen in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat, er

aber dennoch die Aufhebung des Vertrages erklärt oder vom Verkäufer Ersatzlieferung

verlangt hat.

Abschnitt VI. Erhaltung der Ware

Artikel 85 [Pflicht des Verkäufers zur Erhaltung der Ware]

Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab oder versäumt er, falls Zahlung des

Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen,

und hat der Verkäufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu

verfügen, so hat der Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer

Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine

angemessenen Aufwendungen erstattet hat.

Artikel 86 [Pflicht des Käufers zur Inbesitznahme und Erhaltung der Ware]

(1) Hat der Käufer die Ware empfangen und beabsichtigt er, ein nach dem Vertrag oder

diesem Übereinkommen bestehendes Zurückweisungsrecht auszuüben, so hat er die den

Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist berechtigt, die

Ware zurückzubehalten, bis ihm der Verkäufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet

hat.

(2) Ist die dem Käufer zugesandte Ware ihm am Bestimmungsort zur Verfügung gestellt

worden und übt er das Recht aus, sie zurückzuweisen, so hat er sie für Rechnung des

Verkäufers in Besitz zu nehmen, sofern dies ohne Zahlung des Kaufpreises und ohne

unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten möglich ist. Dies gilt

nicht, wenn der Verkäufer oder eine Person, die befugt ist, die Ware für Rechnung des

Verkäufers in Obhut zu nehmen, am Bestimmungsort anwesend ist. Nimmt der Käufer die

Ware nach diesem Absatz in Besitz, so werden seine Rechte und Pflichten durch Absatz 1

geregelt.

Artikel 87 [Einlagerung bei Dritten]

Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten

der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine

unverhältnismäßigen Kosten entstehen.

Artikel 88 [Selbsthilfeverkauf]

(1) Eine Partei, die nach Artikel 85 oder 86 zur Erhaltung der Ware verpflichtet ist, kann sie

auf jede geeignete Weise verkaufen, wenn die andere Partei die Inbesitznahme oder die

Rücknahme der Ware oder die Zahlung des Kaufpreises oder der Erhaltungskosten

ungebührlich hinauszögert, vorausgesetzt, daß sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht in

vernünftiger Weise angezeigt hat.

(2) Ist die Ware einer raschen Verschlechterung ausgesetzt oder würde ihre Erhaltung

unverhältnismäßige Kosten verursachen, so hat die Partei, der nach Artikel 85 oder 86 die

Erhaltung der Ware obliegt, sich in angemessener Weise um ihren Verkauf zu bemühen.

Soweit möglich hat sie der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht anzuzeigen.

(3) Hat eine Partei die Ware verkauft, so kann sie aus dem Erlös des Verkaufs den Betrag

behalten, der den angemessenen Kosten der Erhaltung und des Verkaufs der Ware entspricht.

Den Überschuß schuldet sie der anderen Partei.

Teil IV. Schlußbestimmungen

Artikel 89 [Depositar]

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses

Übereinkommens bestimmt.

Artikel 90 [Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen]

Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden

völkerrechtlichen Übereinkünften, die Bestimmungen über in diesem Übereinkommen

geregelte Gegenstände enthalten, nicht vor, sofern die Parteien ihre Niederlassung in

Vertragsstaaten einer solchen Übereinkunft haben.

Artikel 91 [Unterzeichnung; Ratifikation; Annahme; Genehmigung; Beitritt]

(1) Dieses Übereinkommen liegt in der Schlußsitzung der Konferenz der Vereinten Nationen

über Verträge über den internationalen Warenkauf zur Unterzeichnung auf und liegt dann bis

30. September 1981 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur

Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind, von dem

Tag an zum Beitritt offen, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 92 [Teilweise Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt]

(1) Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der

Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß Teil II dieses Übereinkommens für ihn nicht

verbindlich ist oder daß Teil III dieses Übereinkommens für ihn nicht verbindlich ist.

(2) Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 zu Teil II oder Teil III dieses

Übereinkommens abgegeben hat, ist hinsichtlich solcher Gegenstände, die durch den Teil

geregelt werden, auf den sich die Erklärung bezieht, nicht als Vertragsstaat im Sinne des

Artikels 1 Absatz 1 zu betrachten.

Artikel 93 [Föderative Staaten]

(1) Ein Vertragsstaat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfaßt, in denen nach seiner

Verfassung auf die in diesem Übereinkommen geregelten Gegenstände unterschiedliche

Rechtsordnungen angewendet werden, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der

Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen sich auf

alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann seine

Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ändern.

(2) Die Erklärungen sind dem Verwahrer zu notifizieren und haben ausdrücklich anzugeben,

auf welche Gebietseinheiten das Übereinkommen sich erstreckt.

(3) Erstreckt sich das Übereinkommen aufgrund einer Erklärung nach diesem Artikel auf eine

oder mehrere, jedoch nicht auf alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaats und liegt die

Niederlassung einer Partei in diesem Staat, so wird diese Niederlassung im Sinne dieses

Übereinkommens nur dann als in einem Vertragsstaat gelegen betrachtet, wenn sie in einer

Gebietseinheit liegt, auf die sich das Übereinkommen erstreckt.

(4) Gibt ein Vertragsstaat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich das

Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

Artikel 94 [Erklärung über Nichtanwendung der Konvention]

(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, welche gleiche oder einander sehr nahekommende

Rechtsvorschriften für Gegenstände haben, die in diesem Übereinkommen geregelt werden,

können jederzeit erklären, daß das Übereinkommen auf Kaufverträge und ihren Abschluß

keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen Staaten haben.

Solche Erklärungen können als gemeinsame oder als aufeinander bezogene einseitige

Erklärungen abgegeben werden.

(2) Hat ein Vertragsstaat für Gegenstände, die in diesem Übereinkommen geregelt werden,

Rechtsvorschriften, die denen eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten gleich sind oder sehr

nahekommen, so kann er jederzeit erklären, daß das Übereinkommen auf Kaufverträge oder

ihren Abschluß keine Anwendung findet, wenn die Parteien ihre Niederlassung in diesen

Staaten haben.

(3) Wird ein Staat, auf den sich eine Erklärung nach Absatz 2 bezieht, Vertragsstaat, so hat

die Erklärung von dem Tag an, an dem das Übereinkommen für den neuen Vertragsstaat in

Kraft tritt, die Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt, daß der

neue Vertragsstaat sich einer solchen Erklärung anschließt oder eine darauf bezogene

einseitige Erklärung abgibt.

Artikel 95 [Erklärung zum Ausschluß der Anwendung des Artikel 1 I b)]

Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich ist.

Artikel 96 [Erklärung zur Schriftform]

Ein Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen oder

nachzuweisen sind, kann jederzeit eine Erklärung nach Artikel 12 abgeben, daß die

Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den

Abschluß eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für

ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die

schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in diesem Staat

hat.

Artikel 97 [Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Vorbehaltserklärung]

(1) Erklärungen, die nach diesem Übereinkommen bei der Unterzeichnung abgegeben

werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

(2) Erklärungen und Bestätigungen von Erklärungen bedürfen der Schriftform und sind dem

Verwahrer zu notifizieren.

(3) Eine Erklärung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den

betreffenden Staat wirksam. Eine Erklärung, die dem Verwahrer nach diesem Inkrafttreten

notifiziert wird, tritt jedoch am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von sechs Monaten nach ihrem Eingang beim Verwahrer folgt. Aufeinander bezogene

einseitige Erklärungen nach Artikel 94 werden am ersten Tag des Monats wirksam, der auf

einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der letzten Erklärung beim Verwahrer

folgt.

(4) Ein Staat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgibt, kann sie jederzeit

durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation zurücknehmen. Eine solche

Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

(5) Die Rücknahme einer nach Artikel 94 abgegebenen Erklärung macht eine von einem

anderen Staat nach Artikel 94 abgegebene, darauf bezogene Erklärung von dem Tag an

unwirksam, an dem die Rücknahme wirksam wird.

Artikel 98 [Zulässigkeit von Vorbehalten]

Vorbehalte sind nur zulässig, soweit sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich für zulässig

erklärt werden.

Artikel 99 [Zeitpunkt des Inkrafttretens]

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 6 tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung der zehnten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einschließlich einer

Urkunde, die eine nach Artikel 92 abgegebene Erklärung enthält, folgt.

(2) Wenn ein Staat dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm

beitritt, tritt dieses Übereinkommen mit Ausnahme des ausgeschlossenen Teils für diesen

Staat vorbehaltlich des Absatzes 6 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen

Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

(3) Ein Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und

Vertragspartei des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964 zur Einführung eines

Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche

Sachen (Haager Abschlußübereinkommen von 1964) oder des Haager Übereinkommens vom

1. Juli 1964 zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf

beweglicher Sachen (Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964) ist, kündigt gleichzeitig

das Haager Kaufrechtsübereinkommen von 1964 oder das Haager Abschlußübereinkommen

von 1964 oder gegebenenfalls beide Übereinkommen, indem er der Regierung der

Niederlande die Kündigung notifiziert.

(4) Eine Vertragspartei des Haager Kaufrechtsübereinkommens von 1964, die das vorliegende

Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92 erklärt

oder erklärt hat, daß Teil II dieses Übereinkommens für sie nicht verbindlich ist, kündigt bei

der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt das Haager

Kaufrechtsübereinkommen von 1964, indem sie der Regierung der Niederlande die

Kündigung notifiziert.

(5) Eine Vertragspartei des Haager Abschlußübereinkommens von 1964, die das vorliegende

Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt und nach Artikel 92 erklärt

oder erklärt hat, daß Teil III dieses Übereinkommens für sie nicht verbindlich ist, kündigt bei

der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt das Haager

Abschlußübereinkommen von 1964, indem sie der Regierung der Niederlande die Kündigung

notifiziert.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels werden Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und

Beitritte bezüglich dieses Übereinkommens, die von Vertragsparteien des Haager

Abschlußübereinkommens von 1964 oder des Haager Kaufrechtsübereinkommens von 1964

vorgenommen werden, erst wirksam, nachdem die erforderlichen Kündigungen durch diese

Staaten bezüglich der genannten Übereinkommen selbst wirksam geworden sind. Der

Verwahrer dieses Übereinkommens setzt sich mit der Regierung der Niederlande als

Verwahrer der Übereinkommen von 1964 in Verbindung, um die hierfür notwendige

Koordinierung sicherzustellen.

Artikel 100 [Zeitlicher Geltungsbereich]

(1) Dieses Übereinkommen findet auf den Abschluß eines Vertrages nur Anwendung, wenn

das Angebot zum Vertragsabschluß an oder nach dem Tag gemacht wird, an dem das

Übereinkommen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder

den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.

(2) Dieses Übereinkommen findet nur auf Verträge Anwendung, die an oder nach dem Tag

geschlossen werden, an dem das Übereinkommen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

genannten Vertragsstaaten oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten

Vertragsstaat in Kraft tritt.

Artikel 101 [Kündigung des Übereinkommens]

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen oder dessen Teil II oder Teil III durch eine

an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Eine Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von

zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation

eine längere Kündigungsfrist angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf dieser längeren

Frist nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Geschehen zu Wien am 11. April 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer,

englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist.

 

 

 

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