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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter kann bei Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch haben. Dieser Ausgleich stellt eine Vergütung für Leistungen des Handelsvertreters dar, die sich auch noch nach Vertragsbeendigung gewinnbringend für den Unternehmer auswirken. Der angemessene Ausgleich bezieht sich daher auf zu erwartende Umsätze mit den Kunden, die der Handelsvertreter entweder selbst geworben oder mit denen er die Geschäftsbeziehung wesentlich intensiviert hat.

Auch Unterhandelsvertreter und arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter im Sinne des § 92 a HGB können ausgleichsberechtigt sein. Einen Ausgleichsanspruch können je nach Lage des Einzelfalles auch Vertragshändler, Reisebüros, Tankstellenpächter und Inhaber von Lotto-Annahmestellen haben.

Keinen Ausgleichsanspruch hat jedoch, wer ausdrücklich nur als Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt ist (§ 92 b HGB).

Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen sind in § 89 b HGB geregelt und werden nachfolgend im Überblick kurz dargestellt.

Vertragsbeendigung des Handelsvertretervertrages

Der Ausgleichsanspruch entsteht erst bei Beendigung des Vertrages durch Kündigung, Fristablauf, Tod des Handelsvertreters oder einverständliche Aufhebung. Bei Beendigung durch Kündigung ist allerdings zu berücksichtigen, wer und weshalb gekündigt wurde. Kündigt der Handelsvertreter, so besteht regelmäßig kein Anspruch, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dass dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters (gesetzliches Rentenalter) oder Krankheit nicht zugemutet werden kann.

Kündigt der Unternehmer, entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorliegt. Der Anspruch besteht auch dann nicht, wenn bei Vertragsbeendigung eine Vereinbarung geschlossen wird, nach der ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt (Nachfolgeklauseln).

Bei Tod des Handelsvertreters geht der Ausgleichsanspruch auf die Erben über.

Höhe des Ausgleichsanspruchs

Die häufige Äußerung, der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters beliefe sich generell auf eine Jahresprovision, ist falsch. Die durchschnittliche Jahresprovision aus den letzten fünf Jahren stellt eine Höchstgrenze dar (siehe unten). Bei der Errechnung des Ausgleichsanspruchs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Daraus errechnet sich der sog. "Rohausgleich":

Neue Kunden

Im Rahmen einer Prognose ist zu ermitteln, welche erheblichen wirtschaftlichen Vorteile der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus jenen Geschäftsverbindungen voraussichtlich hat, die der Handelsvertreter aufgebaut oder wesentlich intensiviert hat. Die Rechtsprechung nimmt bei einer Steigerung des Umsatzes des Altkunden um mindestens 100% eine relevante Intensivierung an. Ausgleichspflichtig soll dabei wohl nur der Mehrumsatz sein, nicht der vorhandene alte Umsatz.

Streitigkeiten über Neukunden können eingeschränkt werden, wenn bei Beginn des Vertragsverhältnisses eine Liste über bestehende Kunden mit Umsätzen erstellt wird.

Geschäftsverbindung mit neuen Kunden

Die Kundenbeziehungen (Neukunden, intensivierte Altkunden) müssen von gewisser Dauer sein. Mit vom Handelsvertreter geworbenen Kunden, bei welchen nicht mit weiteren Aufträgen gerechnet werden kann - sog. "Einmalkunden" - entsteht daher keine relevante Kundenbeziehung. Problematisch ist diese Voraussetzung bei langlebigen Wirtschaftsgütern. Bei diesen ist entsprechend branchenspezifisch eine Prognose über Folge bzw. Ersetzungsaufträge zu erstellen.

Vorteile des Unternehmens

Der Vorteil ist bei Fortführung der Geschäftsbeziehung mit den Kunden in dem voraussichtlich zu erwartenden zukünftigen Gewinn des Unternehmens zu sehen. Einen konkreten Zeitraum, innerhalb dessen diese Gewinnmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen, nennt das Gesetz nicht; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles. Auch bei einer (Teil-)Betriebsveräußerung ist der Ausgleichsanspruch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Vorteil des Unternehmens kann sich in dem im Kaufpreis enthaltenen Anteil für den Kundenstamm niederschlagen.

Provisionsverluste des Handelsvertreters

Die Provisionsverluste des Handelsvertreters stellten früher ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar. Seit 2009 sind Proviosionsverluste nur im Rahmen der Billigkeit (siehe nachfolgender Punkt) zu berücksichtigen.

Billigkeitskriterien

Zahlreiche andere Umstände können unter Billigkeitsaspekten die Höhe des Rohausgleichs beeinflussen. Hierzu gehören können z. B. eine vom Unternehmer finanzierte zusätzliche Altersversorgung für den Handelsvertreter, die wirtschaftliche und soziale Lage der Vertragsparteien oder die konjunkturelle Situation.

Höchstgrenze des Ausgleichsanspruches

Der so ermittelte Rohausgleich ist mit dem Ausgleichshöchstbetrag abzugleichen. Für den Ausgleichshöchstbetrag sind sowohl die gesamten Jahreseinnahmen des Handelsvertreters aus den letzten fünf Vertragsjahren zu berücksichtigen, also auch Vermittlungsprovisionen für Altkunden, Verwaltungsprovisionen, Inkassoprovisionen und Überhangprovisionen.

Überschreitet der Rohausgleich den Ausgleichshöchstbetrag, so ist der Ausgleichsanspruch auf maximal eine Jahresvergütung zu kürzen. Dauerte das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre, so ist der Durchschnitt während der Dauer des Vertragsverhältnisses maßgebend.

Geltendmachung des Ausgleichsanspruches

Der Anspruch kann gesetzlich nur innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden.

Ausschluss des Ausgleichsanspruchs

Der Ausgleichsanspruch kann nicht vor Vertragsbeendigung durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei bzw. nach Vertragsbeendigung sind jedoch Vereinbarungen über die Zahlung und die Höhe eines Ausgleichsanspruches möglich.

 

 

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