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Zollprüfungen

Zur Überprüfung der gesetzesgemäßen Abwicklung des Warenverkehrs hat der deutsche Zoll die Möglichkeit, Unternehmen einer behördlichen Prüfung zu unterziehen.

Welche Unternehmen werden geprüft?

In der Regel werden vorwiegend diejenigen Unternehmen geprüft, die am Warenverkehr mit Drittländern (Nicht-EU-Mitgliedsstaaten) teilnehmen. Grundsätzlich können aber auch die Firmen einer Prüfung unterzogen werden, die nur innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union tätig sind. Letzteres gilt insbesondere für Außenwirtschaftsprüfungen, da auch bei Lieferungen innerhalb der EU bei bestimmten Konstellationen Genehmigungspflichten vorliegen oder güterspezifische Hinweispflichten bestehen können.

Geprüft werden Unternehmen auch unabhängig von der Frage, ob im Unternehmen Bewilligungen für vereinfachte Verfahren vorliegen oder nicht. Ab 2009 erfolgt das Verfahren für die Auswahl der zu prüfenden Firmen bundesweit anhand einiger Risikokriterien, aus denen Risikoziffern berechnet werden. In diese Berechnung fließen Informationen aus allen Sachgebieten der Zollverwaltung ein. Auch entsprechende Hinweise von Zollabfertigungsstellen o. ä. können Einfluss auf die Auswahl einer Firma als "Prüfungsobjekt" haben.

Beginn der Prüfung

Der erste Schritt bei einer Prüfung aus Sicht des Unternehmens ist der Erhalt einer Prüfungsanordnung. Diese Prüfungsanordnung enthält unter anderem folgende Informationen:

  • Art der Prüfung (Zollprüfung, Außenwirtschaftsprüfung etc.),
  • Prüfer,
  • Prüfungszeitraum,
  • Prüfungsumfang.

In einem zweiten Schritt setzen sich Vertreter des Unternehmens und Prüfer zusammen. Der Prüfer unterrichtet das Unternehmen über die Ausrichtung der Prüfung und legt fest, welche Dokumente, Dateien etc. dem Prüfer (im ersten Schritt) übergeben werden sollen. Je nach Größe des Unternehmens und Umfang der Materialien wird gemeinsam eine Frist für das Bereitstellen festgelegt. Diese Frist ist grob im Bereich zwischen einer und vier Wochen anzusiedeln.

entsprechende Merkblätter veröffentlicht.

Informationen zur Zollprüfung:

Die Zollprüfung fokussiert die Importseite eines Unternehmens. Während der Zollprüfung wird überprüft, ob Einfuhrabgaben in korrekter Höhe abgeführt worden sind. Im Ergebnis kann es sowohl zu Nacherhebungen als auch zu Erstattungen kommen. Die Zollprüfung kann die weiter unten aufgeführten Teilbereiche umfassen. Zu den Teilbereichen wird jeweils erläutert, welche Prüfungskernpunkte vorliegen. Zur Illustration werden Negativbeispiele aufgeführt.

1.Teilbereich – Einreihung

Es erfolgt eine Überprüfung der richtigen Einreihung der aus Drittländern eingeführten Waren in den Zolltarif. Warum ist dies von Bedeutung? Der Einfuhrzollsatz für eine Ware wird unmittelbar von der zugehörigen Codenummer (= Zolltarifnummer) abgeleitet. Die Einreihung in den Zolltarif erfolgt nach festen Regeln. So kann es etwa sein, dass ein bestimmtes Laser-Gerät je nach konkreten Spezifika und vorliegender Funktion entweder in die Position 9013 oder 9018 eintarifiert werden muss. Während für ein Gerät mit der Codenummer 9013 20 00 00 0 der Einfuhrzollsatz bei 4,7 % liegt, kann ein Gerät mit der Codenummer 9018 90 85 00 0 zu einem Zollsatz „frei“ eingeführt werden. Eine nicht korrekte Einreihung kann demnach aus der Sicht der Finanzbehörden zu fiskalischen Mindereinnahmen führen, die vonseiten des Staates naturgemäß vermieden werden sollen.

Negativbeispiele zum Thema „Einreihung“:

Eine Schraube, die von einem Unternehmen in der Regel zum Einbau in eine bestimmte Maschine dient, wird als "Teil zur Maschine" eingereiht (z. B. 8474 90 90), obwohl die Schraube in den Abschnitt für Schrauben hätte eingereiht werden müssen (z. B. 7318 15 10), da sie für nahezu beliebige Anwendungen einsetzbar ist. Der Importzollsatz ist in diesem Fall „frei“ statt richtigerweise 3,7%. Das gleiche Material wird bei unterschiedlichen Einfuhren vier verschiedenen Codenummern zugeordnet.

Handlungsempfehlungen zum Thema „Einreihung“

Sollte die Importabwicklung über einen Spediteur erfolgen, ist dringend zu empfehlen, dem Spediteur genaue Angaben für die zolltechnische Einfuhrabfertigung zu übermitteln, zu den wichtigsten Angaben gehört in diesem Zusammenhang die Zolltarifnummer. (Die Verantwortung bleibt auch bei der Abwicklung über den Spediteur beim einführenden Unternehmen, der Spediteur „sieht“ die Ware bei der Einfuhr nur in eingepackter Form und kann deshalb keine genaue Einreihung vornehmen.)

Sollten innerhalb des Unternehmens Zweifel oder Unsicherheiten hinsichtlich der Einreihung einer Ware in den Zolltarif bestehen, empfiehlt es sich beim Zoll eine "Verbindliche Zolltarifauskunft" (VZTA) zu beantragen

Durch eine VZTA wird die Einreihung einer Ware durch die Zollbehörden verbindlich festgelegt.

Die Codenummer sollte in den Material-Stammdaten des Unternehmens hinterlegt sein. Die Stammdaten sollten regelmäßig im Hinblick auf Dubletten durchforstet werden, was wiederum dazu beiträgt, dass innerhalb eines Unternehmens für gleiche Waren unterschiedliche Einreihungen vermieden werden.

2. Teilbereich - Prüfung der Vollständigkeit

Es wird überprüft, ob für alle warenbezogenen Zahlungen für Lieferungen aus Drittländern grundsätzlich und in richtiger Höhe Einfuhrabgaben entrichtet worden sind. Der Prüfer gleicht entsprechende Buchungslisten aus der Buchhaltung des Unternehmens mit den zollamtlich abgefertigten Vorgängen ab. Die Informationen zu den zollamtlich abgefertigten Vorgängen erhält der Prüfer sowohl vom Unternehmen als auch aus dem ATLAS-Einfuhr-System des Zolls. Die Buchungsdatensätze sollten dem Prüfer nach Möglichkeit in den Fremdwährungen zur Verfügung gestellt werden.

Negativbeispiele zum Thema „Prüfung der Vollständigkeit“

Handels- und Proformarechnung zu einer Sendung weisen einen unterschiedlichen Rechnungsbetrag aus. Die Einfuhrverzollung erfolgt auf Basis des in der Proformarechnung angegebenen (geringeren) Betrages, in der Buchhaltung wird die (höhere) Summe aus der Handelsrechnung bezahlt und gebucht. Folglich entgehen den Finanzbehörden die Einfuhrabgaben auf den Differenzbetrag.

Ein Kurier hat eine unverzollte Drittlandsendung direkt beim angeschriebenen Empfänger (z. B. Entwicklungsingenieur) abgegeben, statt diese dem Wareneingang bzw. der betriebsinternen Zoll-Fachperson zu übergeben. Der Entwicklungsingenieur erkennt nicht, dass es sich um unverzollte Ware handelt, und wirft die beiliegenden Zollpapiere weg, weil er diese für unwichtige Warenbegleitpapiere hält. Somit werden die Einfuhrabgaben - Zoll und Einfuhrumsatzsteuer - für diese Sendung nicht entrichtet.

Handlungsempfehlungen zum Thema “Prüfung der Vollständigkeit“

Empfohlen wird ein laufender so genannter "Kreditorenabgleich" oder "Kontokorrentabgleich", mit Hilfe dessen zeitnah festgestellt werden kann, ob alle in der Buchhaltung bezahlten (betroffenen) Rechnungen auch zollamtlich abgefertigt wurden.

3. Teilbereich - Zollwertberechnung

Der Prüfer ermittelt, ob in allen Fällen der richtige Zollwert für die Einfuhrabfertigung herangezogen wurde. Der Zollwert bildet die Basis für die Berechnung der Einfuhrabgaben. Der Ausgangspunkt für die Ermittlung des Zollwertes ist der auf der Rechnung des Drittlands-Lieferanten enthaltene Preis. Es müssen jedoch verschiedene Hinzurechnungsposten (und Abzugsposten) berücksichtigt werden. Bei Nicht- Berücksichtigung von Hinzurechnungsposten wird die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben zu gering angesetzt, somit kommt es zu fiskalischen Einbußen im Bereich der Einfuhrabgaben. (Informationen zum Zollwert finden Sie unter nachfolgendem Link:

http://www.zoll.de/DE/Unternehmen/Warenverkehr/Einfuhr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Zoll-und-Steuern/Normalfall-der-Verzollung/Zollwert/zollwert.html

Ein zu beachtendes Thema ist in diesem Zusammenhang auch die Verrechnungspreisproblematik bei verbundenen Unternehmen.

Negativbeispiele zum Thema „Zollwertberechnung“

Die Lieferbedingung einer Sendung aus Shanghai lautet "Ex Works". Der Rechnungsbetrag der Firma Shanghai-Machines lautet auf 1000 Euro. Das deutsche Unternehmen entrichtet die Einfuhrabgaben auf der Basis von 1000 Euro. Die Transportkosten von Shanghai nach München betragen 500 Euro; der Anteil der Kosten, die für den Transport von Shanghai bis zu EU-Grenze anfällt, liegt bei 400 Euro; der Anteil der Kosten für den Transport innerhalb der EU beträgt 100 Euro. Um den richtigen Zollwert zu ermitteln, hätte das deutsche Unternehmen, den Transportkostenanteil außerhalb der EU in Höhe von 400 Euro zu den 1000 Euro addieren müssen. Dem Fiskus entgehen Einfuhrabgaben auf einen Betrag von 400 Euro. Eine Firma lässt in Mexiko fertigen. Es wurden größere Summen an Entwicklungskosten an den mexikanischen Partner überwiesen. Bei den nachfolgenden Einfuhren werden die Entwicklungskosten nicht anteilig zum Zollwert hinzugerechnet, wodurch die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrabgaben geringer als tatsächlich zutreffend ausfällt.

Handlungsempfehlungen zum Thema „Zollwertberechnung“

Für jede Importsendung sollte ein Schema zur Ermittlung des Zollwertes entwickelt werden (unabhängig davon ob die Importabwicklung innerbetrieblich oder extern erfolgt). Der Zollwert sollte auf dieser Grundlage in Abhängigkeit von den konkreten Lieferumständen durch eine qualifizierte Person ermittelt werden, welche von den betroffenen Abteilungen mit den relevanten Informationen versorgt wird (z. B. Einkauf --> Weitergabe der vereinbarten Lieferbedingungen, Forschungsabteilung --> Information zu möglichen Entwicklungskosten).

Sollte die Importabwicklung über einen Spediteur erfolgen, ist dringend zu empfehlen, dem Spediteur genaue Angaben für die zolltechnische Einfuhrabfertigung zu übermitteln, zu den wichtigsten Angaben gehört in diesem Zusammenhang der Zollwert.

4. Teilbereich - Vorliegen der Präferenznachweise

Es wird überprüft, ob die im Rahmen der Einfuhrverzollung angegebenen Präferenznachweise (z. B. EUR.1 oder Form A) tatsächlich vorliegen. Die EU hat mit verschiedenen Ländern und Gebieten Präferenzabkommen abgeschlossen, die dazu führen, dass bei Vorlage entsprechender Ursprungsnachweise (im Einzelfall auch der Freiverkehrsnachweis A.TR, wenn es um den Warenverkehr mit der Türkei geht) bei der Einfuhr Zollvergünstigungen gewährt werden.

Negativbeispiel zum Thema „Vorliegen der Präferenznachweise“

Eine Firma ist Selbstverzoller. Sie erhält regelmäßig Waren von einem Unternehmen aus der Schweiz, in der Regel liegen den Sendungen immer Rechnungen mit präferenzieller Ursprungserklärung bei. Dem Mitarbeiter der Einfuhrverzollung fällt in einem konkreten Fall nicht auf, dass diese Ursprungserklärung auf der Rechnung fehlt. Er verzollt die Ware zum präferenzbegünstigten Zollsatz statt zum Drittlandszollsatz.

5. Teilbereich - Antidumping- und Ausgleichszölle

Der Prüfer ermittelt, ob in allen relevanten Fällen mögliche Zusatzzölle entrichtet wurden. Zusatzzölle gibt es z. B. in Form von Antidumping-Zöllen. Zu beachten ist hier jeweils eine ganz bestimmte Kombination von Produkt bzw. Codenummer auf der einen Seite und Herkunfts- sowie Ursprungsland auf der anderen Seite. Antidumpingzölle können dann festgesetzt werden, wenn Handelswaren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes (hier die EU-Länder) gebracht werden. Es besteht beispielsweise ein Antidumping-Zoll für Kerzen aus China.

 

 

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