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Hinweise zur AGB-Prüfung/-Erstellung (AGB-Recht)

Obwohl die Klauselverbote der Katalogtatbestände der §§ 308, 309 BGB gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht für AGBs gelten, die gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB verwandt werden, ist nicht im Umkehrschluss automatisch davon auszugehen, dass die Verwendung von Klauseln wie die in den §§ 308, 309 BGB genannt gegenüber Unternehmern im Regelfall der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB standhalten. Gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch bei der Verwendung von AGBs gegenüber Unternehmern gilt, ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Dies führt nach der Rechtsprechung dazu, dass die Klauselverbotskataloge der §§ 308, 309 BGB über die Auslegung des § 307 BGB auch im kaufmännischen Verkehr indirekte Bedeutung erlangen.

Die Klauselverbote des § 308 BGB sind dabei in der Regel auf den Verkauf zwischen Unternehmern übertragbar, weil in ihren Wertungsspielräumen die kaufmännischen Besonderheiten berücksichtigt werden. Dagegen ist bei den Verboten des § 309 BGB eine derart pauschale Lösung nicht möglich, der Verstoß gegen § 309 ist aber auch beim Verkauf zwischen Unternehmern ein Indiz für die Unwirksamkeit der Klausel. Hier empfiehlt sich, vor der Verwendung der AGBs eine Einzelfallprüfung durch einen Rechtskundigen vornehmen zu lassen.

Überarbeitung Ihrer AGBs

Wenn Sie nunmehr daran gehen, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überarbeiten und an Ihr Geschäft anzupassen, müssen Sie folgende Aspekte ganz besonders beachten:

Transparenzgebot

Dieses Gebot bedeutet, dass eine Klausel im AGB im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Dieses Gebot bedeutet, dass intransparente Klauseln ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Ferner bedeutet dies auch, dass das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.

Ihre Aufgabe: Sie müssen Ihre AGB daraufhin überprüfen, ob sie wirklich alle klar und verständlich formuliert sind. Im Zweifel sind die AGB unwirksam.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag wurde die Gewährleistungsfrist schon seit dem 01.01.2002 auf 2 Jahre verlängert (vorher 6 Monate). Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen außer Baumaterialien

- neu - Käufer ist Verbraucher 2 Jahre

- Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

- gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

- Käufer ist Unternehmer keine

Baumaterialien (sofern eingebaut)

- neu 5 Jahre

- gebraucht - Käufer ist Verbraucher 1 Jahr

- Käufer ist Unternehmer keine

unbebaute Grundstücke keine

Bauwerke

- Neubau 5 Jahre

- Altbau kein

Passen Sie Ihre AGB entsprechend an. Beachten Sie jedoch, dass beim Verbrauchsgüterkauf bei neuen Sachen es bei der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bleiben muss.

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Überprüfen Sie Ihre AGB daraufhin, dass die Aufwendungsersatzpflicht nicht ausgeschlossen oder auf den Käufer abgewälzt wird.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Nach dem neuen Recht kann der Käufer bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung. Nach neuem Recht sind Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung insofern unwirksam, soweit dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei lschlagen der Nacherfüllung zu mindern.

Streichen Sie Klauseln aus Ihren AGB, die die Rechte des Käufers auf die Nacherfüllung beschränken.

Wandlung (Rücktritt)

Das aktuelle Recht spricht nicht mehr von Wandlung, sondern hat die für den Käufer weitergehende Form des Rücktritts eingeführt.

Ersetzen Sie den Begriff „Wandlung” durch den Begriff „Rücktritt”.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Im übrigen stellen Klauseln zur Haftungsbeschränkung eines der in der Rechtsprechung häufig umstrittenen Formulierungen dar, die häufig unwirksam sind. Sofern es Ihnen hierauf ankommt, sollten Sie Ihre AGB anwaltlich prüfen lassen.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz, das sind derzeit insgesamt 5,5 % (nächste Änderung des Basiszinssatzes  möglich). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8 % über dem Basiszinssatz erhöht, das sind derzeit insgesamt 10,70 %.

 

 

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